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Hegegemeinschaften in Hessen |
A. Gesetzliche GrundlageDie gesetzliche Grundlage für die Bildung von Hegegemeinschaften in Hessen bildet § 9 Abs. 1 HJagdG (Hessisches Jagdgesetz):“Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten sowie je ein Vertreter der staatlichen Forstämter, deren Jagdflächen im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen, und auf Antrag die Jagdgenossenschaften, vertreten durch die Vorsitzenden der Vorstände und die Eigenjagdbesitzer. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Weitere fachkundige Personen sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung.“ B. Aufgaben der Hegegemeinschaften Die Aufgaben der Hegegemeinschaften sind in § 2a der Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften vom 18. März 1999 geregelt: Der Hegegemeinschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
C. Anbindung der Hegegemeinschaften Hegegemeinschaften sind auf den jeweiligen Kreisebenen organisiert und berichten an die Untere Jagdbehörde. |
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